Öltod-Anwalt sieht sich durch Gutachten bestätigt

AGR-Teilenummer T5 BiTurbo
[field_vorname_nachname] am 22.09.23

Ein vom Landgericht Ellwangen (Jagst)  bestellter Gutachter hat bestätigt, dass der im T5 BiTurbo mit 179 PS  verbaute AGR-Kühler der Kennzeichnung „C“ für den Einsatz in der Abgasreinigung und Abgaskühlung völlig ungeeignet ist und den Erfordernissen, die man an solch ein wichtiges Bauteil stellen darf und muss, nicht genügt. Der Gutachter führt aus, dass der völlig ungeeignete AGR-Kühler im verhandelten Fall zu einer dramatischen Beschädigung des Motors geführt hat und keine weiteren Gründe herangezogen werden können.

Der Mandant von Rechtsanwalt Gisevius erhält – so das Gericht die zwangsläufigen Schlüsse aus dem Gutachten zieht - den geforderten Schadenersatz und Volkswagen muss die Kosten des Verfahrens übernehmen.“


Der Gutachter stellt fest, dass der Kontakt mit nicht unerheblichen Mengen an Stickoxiden die Oxidation des ohnehin gefährdeten AGR-Kühlers stark begünstigt und zur Bildung von Aluminiumoxid geführt hat. Dies höchst abrasive Material gelangte durch den Ansaugtrakt in den Brennraum und sorgte hier wie eine Schmirgelpaste zwischen Zylinderwand und Kolben für Schäden, die ein Eindringen von Motoröl in den Brennraum und den Übertritt von Dieseltreibstoff ins Motoröl  begünstigten. Dies wiederum führte in der Folge für einen erhöhten Ölverbrauch und letzten Endes zum Totalschaden des Motors. Verdünntes Motoröl war dann Ursache für die Schäden am Turbolader und der AGR Kühler verkokte durch das unverbrannte Motoröl und ausgelöste Aluminiumpartikel. Rückstände machten dann den Kolbenringen zu schaffen – dies dann die letzte Stufe des klassischen „Öltod“.

 

Im streitgegenständliche T5 Multivan ist ein AGR-Kühler mit der Teilenummer 03L 115512 C verbaut. Der Gutachter bezeichnet das zur Herstellung dieses zentralen Motorbestandteils verwendete Material  als „wenig korrosionsbeständig“, auch aufgrund eines zu niedrigen Anteils an Silizium in der Legierung. Dieses hätte den Kühler widerstandsfähiger gemacht und ist in der Rezeptur Teil der DIN Norm DIN EN 1706:2020-06. Der Gutachter erkennt keinerlei Zusammenhang mit der vom Hersteller entschuldend angeführten Nichteinhaltung von Service- und Wartungsintervallen sowie nicht angepasstem Fahrverhalten und unzulässiger Nutzung.

Das Gutachten stellt eindeutig fest, dass ausschließlich die Materialschwächen und damit ein vom Hersteller zu verantwortender Konstruktionsmangel für den Schaden an diesem VW Bus verantwortlich sind.  Der Gutachter rechnet Reparaturkosten in Höhe von knapp 16.000 Euro hoch.


Dem weiteren Verlauf des Verfahrens kann man gelassen entgegensehen: "VW kann zum Inhalt des Gutachtens Stellung nehmen und muss nachweisen, dass der Konstruktionsmangel nicht dem Hersteller angelastet werden kann. In Anbetracht der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen, wonach das verwendete Material des AGR-Kühlers für den entsprechenden Einsatz ungeeignet ist und sogar einschlägige DIN-Normen nicht eingehalten wurden, dürfte dieser Nachweis wohl kaum zu führen sein", so der Öltod-Anwalt.

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