Rechtsanwalt Fredrik Gisevius hat mit zwei Urteilen gegen Mercedes bewiesen, dass er nicht nur Volkswagen kann! Für den Besitzer eines Mercedes E 250 CDI ging es um Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Frankfurt sprach dem Mandanten der Stuttgarter Kanzlei Brüllmann Schadenersatz nach der Differenzschadenregelung zu.
Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.
Der Kläger hatte den Mercedes E 250 als Gebrauchtwagen zum Preis von 42.000 Euro gekauft. Neben der KSR kommt in dem Fahrzeug noch eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. „Wir haben daher auf Schadenersatz geklagt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das OLG Frankfurt bestätigte, dass es sich bei beiden Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei sowohl beim Thermofenster als auch bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung der Fall. Beim Thermofenster könne sich Mercedes allerdings auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, räumte das Gericht ein. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei das jedoch nicht der Fall, machte das OLG deutlich.
Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sorgt dafür, dass der Kühlmittelkreislauf kühler gehalten und die Erwärmung des Motoröls verzögert wird. Das führt zu einer Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Dieses Emissionsverhalten wird jedoch nur während der Warmlaufphase des Motors aufrecht erhalten. Da aber auch Fahrten mit betriebswarmen Motor zu den normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr zählen, die Funktion dann aber nicht aktiv ist, handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung stellte das OLG Frankfurt klar.
Käufer fahrlässig geschädigt
Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen hat Mercedes eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das OLG.
Zehn Prozent vom Kaufpreis zurück
„Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Der Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das OLG Frankfurt ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und bezifferte den Schadenersatzanspruch mit zehn Prozent des Kaufpreises, also 42.000 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 71.000 Kilometer wird nicht abgezogen.
„Das Urteil zeigt, dass im Mercedes-Abgasskandal nach wie vor Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.
In einem weiteren Fall ging es um vergleichbare Verbraucherrachte im Dieselskandal. Diesmal freut sich der Besitzer eines Mercedes GLE 250 D: Das OLG Stuttgart spricht ihm Schadenersatz zu
Das Gericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.
„In dem Mercedes GLE 250 unseres Mandanten kamen unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Wir haben daher Schadenersatzansprüche geltend gemacht“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.
Zehn Prozent vom Kaufpreis zurück
Das OLG Stuttgart bezifferte den Schadenersatzanspruch mit zehn Prozent des Kaufpreises – 4.780 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 55.000 Kilometer wird nicht abgezogen.
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Autohersteller im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit haften, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Mercedes-Fahrern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
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