Folgen des EuGH-Urteils für den T6

[field_vorname_nachname] am 28.12.20

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteirichtungen bei der Abgasreinigung, inklusive Thermofenster, grundsätzlich unzulässig sind (Az.: C-693/18). „Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen und betrifft auch den VW T6. Auch in dem Bulli mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 wird ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Nach der Entscheidung des EuGH ist somit klar, dass im T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

VW und andere Autohersteller haben sich bisher darauf berufen, dass Thermofenster ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig seien. Dieser Argumentation hat der EuGH allerdings den Zahn gezogen. Auch wenn eine Abschalteinrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, sei dies keine Rechtfertigung für ihre Verwendung, so die Luxemburger Richter. Abschalteinrichtungen seien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Motor vor unmittelbaren Schäden, die zu einer Gefahr während der Fahrt werden, schützen.

„Funktionen wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung gehören demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Solche Thermofenster wurden in zahlreichen Dieselmodellen verwendet, auch im VW T6. Betroffene Autokäufer können nun ihre Rechte geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

 

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